Urteil vom 6. Juni 2023
Referenz ZK2 22 57
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Diggelmann, Aktuar ad hoc
Parteien A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Herzfeld
c/o Q.___
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff
Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus
Gegenstand Revision
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 14.11.2022, mitgeteilt am 15.11.2022 (Proz. Nr. 115-2022-30)
Mitteilung 12. Juni 2023
Sachverhalt
A. C.___, geboren am ___ 1933, und A.___, geboren am ___ 1939, lebten seit 1972 unverheiratet zusammen in D.___. Am ___ 2016 schlossen sie in E.___, wo sie sich ferienhalber aufhielten, einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag. Danach sollte A.___ beim Vorversterben C.___ diverses Grundeigentum in E.___, D.___ und F.___ erhalten sowie das gesamte Netto-Barvermögen von C.___, wobei der Verfügende anordnete, es sei vorgängig zu Gunsten einer Nichte eine lebenslange Rente von EUR 5'000.00 monatlich einzurichten. Als Willensvollstrecker benannte C.___ den beurkundenden Notar, Rechtsanwalt G.___ in H.___ 'oder dessen Nachfolger' und einen der Zeugen bei der Beurkundung, I.___.
Die B.___ war und ist bei Rechtsanwalt G.___ in H.___ domiziliert, welcher auch als einziges Mitglied ihrer Verwaltung fungiert; C.___ war Direktor der Gesellschaft mit Einzelunterschrift und einziger Aktionär.
Gemäss einem öffentlich beurkundeten Schenkungsversprechen C.___ vom 10. Dezember 2014 sollte dieser die Aktien der Gesellschaft, welche keine operative Gesellschaft sei und einzig eine Liegenschaft in J.___ halte, in eine zu gründende 'K.___' einbringen. Diese habe ihm und A.___ ein lebenslanges Wohnrecht an jener Liegenschaft zu gewähren und dürfe die Liegenschaft erst nach dem Ableben von ihnen beiden veräussern. Die Stiftung wurde gemäss Handelsregister am 6. Januar 2015 gegründet, hatte und hat ihren Sitz in E.___ und die Geschäfts-Adresse bei Rechtsanwalt G.___.
Das erwähnte Wohnrecht war auch Teil einer ebenfalls am 10. Dezember 2014 abgeschlossenen und als 'Darlehensvertrag' bezeichneten Vereinbarung zwischen C.___ und der B.___. Im Einzelnen wurde bestimmt (RG-act. II/1/4 [hier und im Folgenden bis zu einem anderen Hinweis aus dem Dossier 15-2022-3 des Regionalgerichts]):
1. Der Darlehensgeber gewährt der ihm gehörenden Darlehensnehmerin ein Darlehen von 4 Mio. CHF (Schweizer Franken vier Millionen)
2. Das Darlehen ist zweckverbunden wie folgt zu verwenden:
• Im Umfang von 1,5 Mio. CHF zur Begleichung der laufenden Kosten und Steuern der Darlehensnehmerin sowie der Kosten der im Eigentum der Darlehensnehmerin stehenden Liegenschaft auf J.___.
• Im Umfang von 1,5 Mio. CHF zur Begleichung allfälliger Lebenshaltungs- und Krankheitskosten des Darlehensgebers und seiner langjährigen Lebenspartnerin A.___, geb. ___ 1939. Nach dem Ableben von uns beiden ist der Betrag bzw. ein allfälliger Restbetrag der 'K.___' zu übertragen.
3. An der Liegenschaft auf J.___ steht als Gegenleistung dem Darlehensgeber und A.___ das lebenslängliche, unentgeltliche und alleinige Wohnrecht zu.
4. Das Darlehen ist nicht zu verzinsen und auch nicht zurückzuzahlen.
5. Das Darlehen ist während der gesamten Dauer beiderseits unkündbar.
6. Dieser Vertrag wird 4-fach erstellt, je ein Exemplar für den Darlehensgeber, die Darlehensnehmerin und die 'K.___'.
Am ___ 2016 heirateten C.___ und A.___.
Am ___ 2018 starb C.___ in L.___. Offenbar hatte er seinen letzten Wohnsitz in D.___ gehabt. Das zu D.___ gehörende Amtsgericht M.___ stellte jedenfalls am ___ 2019 ein Willensvollstreckerzeugnis aus, welches die entsprechenden gemeinschaftlichen Kompetenzen von Rechtsanwalt G.___ und I.___ bescheinigte. Der Erbschein des Amtsgerichts M.___ vom ___ 2019 wurde auf A.___ als Alleinerbin ausgestellt.
B. Am ___ 2021 meldete Rechtsanwalt N.___, D.___, namens von A.___ beim Vermittleramt Plessur eine Klage gegen die B.___ zur Schlichtung an. Dabei ging es einerseits um bereits vorgenommene und noch vorzunehmende Unterhaltsarbeiten an der erwähnten Liegenschaft in J.___, anderseits um (Rück-)Zahlungen aus dem Darlehen C.___ an die B.___. Dazu wurde das Nachstehende protokolliert und das Verfahren im Umfang der Einigung abgeschrieben (RG-act. II/1/7):
1. Die beklagte Partei stellt der klagenden Partei bis spätestens am 15. Dezember 2021 eine vollständige Übersicht über die Kosten zu, die aus dem Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2014 im Zusammenhang mit der 'Liegenschaft J.___' bezahlt worden sind. Diese Übersicht enthält auch Kopien sämtlicher Zahlungsbelege (Rechnungen etc.).
2. Die beklagte Partei beauftragt eine Baufachperson mit der Überprüfung des baulichen Zustandes der Liegenschaft in J.___ und sorgt dafür, dass der klagenden Partei bis spätestens 31. Januar 2022 ein Bericht darüber in deutscher Sprache zugestellt wird.
3. Die beklagte Partei wird auf Antrag der klagenden Partei sinnvolle Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten für die Liegenschaft in J.___ genehmigen und finanzieren, sobald sie einen Kostenvoranschlag für die gewünschten Arbeiten erhält. Sie wird ausserdem einen rollstuhlgängigen Ausbau der Liegenschaft genehmigen und finanzieren, falls die Klägerin einen solchen wünscht und ihr Gesundheitszustand dies erfordert.
4. In Bezug auf den Antrag der klagenden Partei, dass 'die Antragstellerin … von der Antragsgegnerin die Zahlung eines Betrages an sich in Höhe von 1,5 Millionen CHF aus der Zweckbestimmung zur Deckung ihrer Lebenshaltungs- und Krankheitskosten gemäss Vertrag vom 10.12.2014' fordert, einigen sich die Parteien auf eine Sistierung des Verfahrens bis am 31. Januar 2022
5. In Bezug auf den an der Schlichtungsverhandlung erstmals gestellten Zahlungsantrag der klagenden Partei, dass die 'Antragstellerin … die Rückzahlung von CHF 1 Mio. aus dem Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2014' fordert, konnten sich die Parteien nicht einigen, weshalb eine entsprechende Klagebewilligung ausgestellt wird.
6. (Kosten/Parteientschädigung)
7. (Rechtskraftwirkung/Widerrufsrecht)
Am 26. Oktober 2021 stellte der Vermittler eine Klagebewilligung aus. Im Einzelnen gab er die Rechtsbegehren der klagenden Partei wie folgt wieder (RG-act. VI/1):
1. Die Antragstellerin fordert von der Antragsgegnerin die Zahlung eines Betrages an sich in Höhe von 1,5 Millionen CHF aus der Zweckbestimmung zur Deckung ihrer Lebenshaltungs- und Krankheitskosten gemäss Vertrag vom 10.12.2014.
2. Die Antragstellerin fordert die verbindliche Feststellung, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, einen weiteren Betrag in der Höhe von 1,5 Millionen CHF zur Deckung der Kosten und Steuern der B.___ sowie der Kosten der Liegenschaft auf J.___ zu verwenden und ihr die Erfüllung auf Anforderung nachzuweisen.
3. Die Antragstellerin fordert von der Antragsgegnerin die Rückzahlung von CHF 1 Mio. aus dem Darlehensvertrag vom 10. Dezember 2014
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C. Am 19. Januar 2022 leitete A.___ beim Regionalgericht Plessur das gerichtliche Verfahren ein (RG-act. I/1). Sie formulierte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.000,00 (eine Million) CHF nebst Zinsen in Höhe von 5% hieraus p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
In der Begründung erhob der von A.___ mandatierte Anwalt Vorwürfe gegen die Willensvollstrecker im Erbgang ihres verstorbenen Mannes, welche ihr die Verfügungsgewalt über die in O.___ gelegenen Nachlassgrundstücke vorenthielten (RG-act. I/1 S. 3 oben). Im Übrigen bezog sich die Klage auf den 'Darlehensvertrag' vom 10. Dezember 2014 und die dort stipulierte Verwendung der CHF 4 Mio., welche der Erblasser der B.___ hatte zukommen lassen. Es wurde vorgetragen, die Liegenschaft in J.___, welche der Erblasser seiner 'K.___' schenkte, habe einen Wert von mindestens EUR 30 Millionen. Es wurde auch auf die mehrfache Funktion des (Mit-)Willensvollstreckers Rechtsanwalt G.___ als Organ der B.___, der genannten Stiftung und als beurkundender Notar hingewiesen. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb die B.___ den nicht zweckgebundenen Anteil von CHF 1 Mio. aus dem Vertrag über die CHF 4 Mio. dauerhaft sollte behalten können; einen entsprechenden Grund habe sie bisher dafür nicht angegeben. 'Schenkung' sei im Vertrag nicht genannt. Der Verstorbene sei über die Tragweite der beschriebenen Transaktionen 'offenbar' nicht ausreichend informiert worden, und seine Kritikfähigkeit dürfte angesichts seines Alters von gegen 81 Jahren 'vermutlich' gemindert gewesen sein. Die Bestimmungen der Nicht-Rückzahlbarkeit und der Unkündbarkeit seien in einem Darlehensvertrag 'perplex', und vorsorglich werde das Darlehen gekündigt. Der Rückzahlungsanspruch von C.___ resp. nun seiner Erbin dürfte sich auch aus 'Schadenersatz aus unerlaubter Handlung' ergeben. Beweismittel für die Behauptungen der Klage werden nicht genannt, und ausser den vorstehend zum Sachverhalt zitierten Dokumenten liegen keine Urkunden vor, welche als Beweismittel verstanden werden könnten.
Das Regionalgericht auferlegte der klagenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 30'000.00 (RG-act. IV/1; RG-act. V/5).
D. Das Regionalgericht holte von der B.___ eine Klageantwort ein. Mit dieser wurden die nachstehenden Rechtsbegehren formuliert: (RG-act. I/2 S. 2):
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.
2. Alles unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des vollmachtlosen klägerischen Rechtsvertreters, eventuell zulasten der Klägerin.
Die beklagte B.___ brachte kurz zusammengefasst vor, wegen der im Nachlass von C.___ angeordneten Willensvollstreckung sei seine Erbin nicht legitimiert, den behaupteten Anspruch einzuklagen. Ihrem Vertreter fehle eine gültige Prozessvollmacht. In der Sache seien die Behauptungen und Beanstandungen verfehlt (RG-act. I/2 passim). Vor allem aber reichte die B.___ mit der Klageantwort eine Erklärung von A.___ ein. Diese hat folgenden Wortlaut (RG-act. III/2):
Klage vom 19.01.22 von RA N.___ (D.___) c. B.___ betr. Zahlung 1 Mio. EUR an MK
Ich A.___, zur Zeit in E.___, erkläre hiermit, dass ich keine Ahnung von einer Klage gegen die B.___ auf Rückzahlung von 1 Mio. EUR habe. RA N.___ nötigt mich immer wieder Dokumente zu unterschreiben und stellt hohe Honorarforderung. Ich erkläre ausdrücklich, mit der Klage gegen die B.___ nicht einverstanden zu sein.
Bezüglich des von meinem verstorbenen Ehegatte an die B.___ gewährten Darlehens, war nie die Absicht, dass ein Teil davon mir zurück zu zahlen ist.
In Ziff. 4 des Darlehensvertrages hat mein Ehegatte ausdrücklich festgehalten, 'Das Darlehen ist nicht zu verzinsen und auch nicht zurückzuzahlen' und 'ein allfälliger Restbetrag der 'K.___' zu übertragen'.
Mit der Absicherung, dass 1,5 Mio. EUR zur 'Begleichung allfälliger Lebenshaltungs- und Krankheitskosten' von mir bestimmt sind, bin ich mehr als abgesichert und will keine teilweise Rückzahlung des der B.___ gewährten Darlehens, wie von RA N.___ klageweise gefordert.
E.___, 14. Februar 2022
E. Gestützt auf die soeben wiedergegebene Erklärung von A.___ schrieb das Regionalgericht Plessur mit Abschreibungsentscheid vom 3. März 2022 das Verfahren infolge Klagerückzugs als erledigt ab. Es auferlegte die Kosten von Schlichtungsbehörde und Gericht in der Höhe von zusammen CHF 1'500.00 A.___ und verpflichtete diese zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'396.10 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer an die B.___ (RG-act. A/1).
Der am 25. März 2022 per Post an die Zustelladresse von Rechtsanwalt N.___ in der Schweiz versandte Entscheid verweist darauf, gegen den Kostenentscheid sei eine Beschwerde zulässig. Eine solche wurde nach der Geschäftskontrolle des Kantonsgerichts bisher nicht erhoben.
F. Am 14. Juni 2022 übergab Rechtsanwalt N.___ der P.___ Post für das Regionalgericht Plessur eine Sendung, welche am Bestimmungsort am 20. Juni 2022 einging. Sie ist mit 'Revision' überschrieben. Rechtsanwalt N.___ bezeichnet als Partei A.___ und sich selber als 'Verfahrensbevollmächtigter' (RG-act. I/1 hier und im Folgenden ohne anderen Hinweis aus dem Dossier des Regionalgerichts 115-2022-30). Er stellt die Begehren:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.000,00 (eine Million) CHF nebst Zinsen in Höhe von 5% hieraus p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil – notfalls gegen Sicherheitsleistung – für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Zur Begründung führt Rechtsanwalt N.___ aus, der Klagerückzug sei unwirksam. Er (N.___) habe die der Klägerin zugerechnete Erklärung vom 14.02.2022, welche vom Gericht als Klagerückzug gewertet werde, nämlich nicht gesehen. Richtig besehen handle es sich dabei um eine Erklärung der beklagten Seite, was kein Rückzug sein könne. Das Papier drücke sodann gar keinen Klagerückzug aus, sondern lediglich das mangelnde Einverständnis der klagenden Partei mit der Klage. Es sei auch nicht wahr, dass N.___ 'keine Ahnung' von einer Klage gehabt haben solle. Das Papier sei von Rechtsanwalt G.___ vorbereitet und A.___ zur Unterschrift vorgelegt worden, anlässlich eines Abendessens der beiden Willensvollstrecker mit A.___. Diese habe ihm (Rechtsanwalt N.___) vier Tage später in D.___ von der Sache berichtet und dabei folgende Erklärung unterzeichnet (RG-act. II/1/2, datiert mit 18. Februar 2022):
Hiermit widerrufe ich, A.___, sämtliche im Januar oder/und Februar 2022 von mir abgegebenen Erklärungen betreffend die Beendigung der von mir eingeleiteten Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur gegen die Herren G.___ und I.___ sowie gegen die B.___. Aus gleichem Grund fechte ich diese Erklärungen hiermit vorsorglich an. Die Prozesse sollen durch meinen Anwalt N.___ weitergeführt werden.
Die B.___ beantwortete das Gesuch mit dem Antrag auf Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne (RG-act. I/2). Rechtsanwalt N.___ hielt für A.___ an seinen Anträgen fest (RG-act. I/3). Die B.___ verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (RG-act. I/4).
G. Das Regionalgericht wies das Revisionsgesuch am 14. November 2022 ab. Es erwog, die Klage sei wirksam zurückgezogen worden. Ein Willensmangel eine Übervorteilung seien nicht ausreichend geltend gemacht und nicht zu erkennen. Über eine Vollstreckbarkeit sei nicht zu entscheiden (act. B.1).
H. A.___ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) erhebt gegen den Entscheid des Regionalgerichts Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragt (act. A.1 S. 2):
1. den vorgenannten Revisionsentscheid und
2. den vorangegangenen Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 03.03.2022 zur Prozess-Nr. 115-2022-3
aufzuheben sowie
3. die Sache zurückzuverweisen bzw. neu zu entscheiden, wenn die Sache für spruchreif erachtet wird. Vorinstanzliche Klageanträge werden aufrechterhalten.
Auf die Begründung ist nachstehend einzugehen.
Die B.___ (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) beantragt eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. A.2).
Die Beschwerdeantwort wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zugestellt (act. D.4), welche dazu kein 'letztes Wort' im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 4A_581/2013 v. 7.4.2014 E. 2.2) eingereicht hat.
Der Beschwerdeführerin wurde ein Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 auferlegt. Weitere prozessleitende Massnahmen wurden nicht getroffen.
I. Bei der Bearbeitung der Sache wurde das Gericht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) unterstützt von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann.
Erwägungen
1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsmittels wie Frist, Form und Beschwer geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2. Ob gegen den Abschreibungsentscheid aufgrund einer Parteierklärung (Art. 241 ZPO) nur die Revision zulässig ist, ob in bestimmten Konstellationen auch Beschwerde Berufung geführt werden können, ist noch nicht abschliessend geklärt. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO scheint zunächst nahe zu legen, die Revision sei ausschliessliches Rechtsmittel. Immerhin hat das Bundesgericht erkannt, dass die Revision für Beanstandungen zu den Kostenfolgen nicht passt, und dafür die Beschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO als zulässig erklärt (BGE 139 III 133). Allgemein anerkannt ist was aufgrund des Gesetzestextes freilich auch nur schwer zu bestreiten wäre -, dass der Einwand des Willensmangels bei der Parteierklärung nach dem geltenden Recht mittels Revision gelten gemacht werden kann und muss. Dies entspricht Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, wie dieser bisher und auch in der seinerzeitigen Botschaft des Bundesrates verstanden wird und wurde: 'mangels Entscheidqualität' sei ein Klagerückzug weder mit Berufung noch mit Beschwerde anfechtbar, aber die Anfechtung mittels Revision sollte möglich sein, entsprechend einer 'modernen Tendenz im Prozessrecht' (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7380). Das ist, was den Dispositionsakt (also Klageanerkennung, -rückzug, Vergleich) angeht, durchaus überzeugend. Es setzt allerdings voraus, dass es überhaupt einen solchen Akt gibt, dass dieser prozessual beachtlich ist. Wie es zu halten ist, wenn die Unterschrift fehlt (Art. 241 Abs. 1 ZPO; hier hat die Praxis immerhin klargestellt, dass nicht nur eine vor Gericht erklärte, zu Protokoll genommene und von der Partei unterzeichnete Erklärung gültig ist), wenn wie hier ein anderer Formfehler geltend gemacht wird, wenn das Gericht bei mehreren Prozessen einen Klagerückzug dem falschen Dossier zurechnet, wenn etwa die in einem Vergleich vereinbarte Frist abgelaufen ist und die Referentin des Gerichts irrtümlich annimmt, es sei eine Widerrufs-Frist gewesen, während die Parteien vereinbart hatten (was vorkommt und erlaubt ist), der Vergleich solle nur gelten, wenn sie ihm bis zu einem bestimmten Datum beide zustimmten – alles das sind Sachverhalte, für welche die auf Willensmängel zugeschnittene Revision nur bedingt passt. Ob in solchen Fällen je nach Streitwert Beschwerde Berufung zulässig sein sollen (dazu Markus Kriech, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 18 f. zu Art. 241 ZPO, und dort genannte Zitate und Entscheide) ob das Bundesgericht das ausschliessen wird, muss sich weisen. Die Frage kann heute offen bleiben.
Klarzustellen ist immerhin, dass es bei der in Frage stehenden Revision im Sinne von Art. 328 ff. ZPO nicht um die Revision geht, welche dem Vertreter der Beschwerdeführerin aus seiner Praxis vertraut sein dürfte: die Revision des P.___ Rechts führt zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch die obere Instanz (§§ 542 ff. D-ZPO), während die Schweizerische Zivilprozessordnung ein zweistufiges Verfahren derjenigen Instanz vorsieht, welche den Entscheid gefällt hat: (zuerst) die 'Revision' als Aufhebung des Entscheides und (erst) dann der neue Entscheid über die Sache (Art. 332 ZPO, Art. 333 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch Ivo Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Kommentierung zu Art. 332 und 333 ZPO passim).
1.3. Wenn das Verfahren wie hier dem Verhandlungs- (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) untersteht, sind Berufung und Beschwerde keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie dienen vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheids und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Die das Rechtmittel führende Partei hat den geltend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau bezeichnen (darum sind die pauschalen Verweise von Rechtsanwalt N.___ in der Beschwerdeschrift act. A.1 S. 4 untere Mitte unzulässig und nutzlos). Das Bundesgericht formuliert es so: (von der Partei werde verlangt) 'de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique' (BGE 138 III 374).
Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz auch bei voller Kognition darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben – das ist gleichsam das 'Prüfprogramm'. Das Bundesgericht ist mit den Anforderungen streng: neuestens kritisierte es, das Kantonsgericht hätte in seinem Urteil ZK2 21 27 vom 15. März 2022 nicht solche Argumente und Behauptungen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren berücksichtigen und würdigen dürfen, welche in der Berufung nicht ausdrücklich wiederholt worden seien (BGer 4A_186/2022 v. 22.8.2022 E. 4.4.1). Soweit das Rechtmittel dem Erfordernis der Begründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO dann weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen Vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3).
2.1. Rechtsanwalt N.___ macht für die Beschwerdeführerin geltend, das von dieser am 14. Februar 2022 unterzeichnete Schriftstück stelle keinen Klagerückzug dar, denn man könne keine Klage zurückziehen, von der man 'keine Ahnung' habe (act. A.1 S. 3 f.). Das ist nicht schlüssig. Aus dem Papier geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erklärte, von der in ihrem Namen eingereichten Klage gegen die B.___ nichts zu wissen. Ob das zutraf nicht, ist hier noch nicht wesentlich, ebenso wenig, ob ihr Anwalt ihr Papiere vorlegte, welche sie unbesehen unterschrieb, und ob er hohe Honorarforderungen stellte. Sie erklärte aber weiter, sie sei mit der Klage gegen die B.___ 'nicht einverstanden' und gab dazu auch eine Begründung: ihr verstorbener Mann habe nie beabsichtigt, dass das Darlehen zurückzuzahlen sei. Vielmehr habe er gewollt, dass das Darlehen nicht verzinslich und nicht rückzahlbar sei (RG-act. III/2 im Dossier 115-2022-3).
Gewiss hätte die Beschwerdeführerin den 'Rückzug' der Klage mit diesem technischen Begriff des Prozessrechts erklären können. Nach Art. 18 OR und Art. 52 ZPO kommt es aber nicht auf die Worte an, sondern auf den Sinn, welcher diesen Worten nach Treu und Glauben beigemessen werden kann und muss. Das bedeutet hier, dass die Beschwerdeführerin eine von Rechtsanwalt N.___ in ihrem Namen eingereichte Klage zurückziehen wollte. So hat es das Regionalgericht verstanden, und daran ist nichts auszusetzen.
2.2. Mit der Beschwerde wird bemängelt, dass die fragliche Erklärung nicht durch den Anwalt der Klägerseite, sondern durch die beklagte Partei dem Gericht zugeleitet worden sei. Das ist durchaus ungewöhnlich. Rechtsanwalt N.___ räumt aber richtig ein, dass ihm als Vertreter der klagenden Partei kein eigenes rechtliches Gehör zustand. Er ist als Prozessanwalt Beistand, nicht Vormund seiner Partei, welche ihre Handlungsfähigkeit mit dem Erteilen der Vollmacht nicht einbüsst (dazu statt Vieler Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 68 ZPO). Es kann für das Gericht durchaus unpraktisch sein, wenn eine Partei und ihr Vertreter unabhängig voneinander und möglicherweise widersprüchliche Eingaben machen; dem ist aber mit geeigneten Massnahmen der Prozessleitung zu begegnen und nicht damit, dass Eingaben der Partei selber nicht beachtet werden. Wenn das Einvernehmen von Anwalt und Partei getrübt ist (dazu gäbe es Anlass, vgl. nachstehend E. 2.7), ist das deren internes Problem und hat das Gericht so lange nicht zu interessieren, als nicht der begründete Verdacht aufkommt, der Anwalt handle nicht im Auftrag der Klientin, sein Handeln sei also von der Vollmacht nicht gedeckt.
Das Regionalgericht hat durchaus nicht einen Klagerückzug der beklagten Partei zur Basis des Abschreibungsentscheides genommen, wie die Beschwerde zu insinuieren sucht, sondern eine von der klagenden Partei unterzeichnete Erklärung. Diese Erklärung kam zustande im Rahmen einer Besprechung/Beratung von A.___ mit und durch I.___ und Rechtsanwalt G.___. Sofern letzterer dem schweizerischen Anwaltsverband/SAV angehört, könnte ein solches Vorgehen möglicherweise gegen Art. 28 der Standesordnung des SAV verstossen. Danach darf ein Anwalt mit einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei ohne Einwilligung von deren Anwalt nicht direkt Kontakt aufnehmen. Ob dies auch dann gilt, wenn Rechtsanwalt G.___ gegenüber der heutigen Beschwerdeführerin am 14. Februar 2022 nicht als Anwalt, sondern als Organ der Beschwerdegegnerin aufgetreten war, braucht hier nicht weiter verfolgt zu werden. Die Standesordnung des SAV ist kein Bestandteil des staatlichen Prozessrechts. Im staatlichen Anwaltsrecht gibt es eine solche Bestimmung nicht (Art. 13 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Graubünden [BR 310.100] und Art. 12 BGFA [SR 935.61]). Der Weg der Erklärung ans Gericht und ins Prozessdossier über Rechtsanwalt G.___ als Organ und dann über den Prozessanwalt der beklagten Partei (welcher die Erklärung dem Regionalgericht mit der Klageantwort einreichte) war unkonventionell, vom Prozess- und vom staatlichen Anwaltsrecht her aber nicht verboten und zudem von der Sache her nicht unverständlich: die damalige Klägerin und heutige Beschwerdeführerin A.___ brachte in der Erklärung zum Ausdruck, sie sei mit einer Prozessführung durch Rechtsanwalt N.___ nicht einverstanden. Der aus der Sicht einer mit dem Prozessrecht vertrauten Person nächstliegende Weg wäre gewesen, dass sie dem Anwalt das Mandat entzogen und dann selber durch einen neuen Vertreter die Klage zurückgezogen hätte. Sie mag gehofft haben (oder das könnte die Meinung der sie in jenem Zeitpunkt beratenden Personen gewesen sein), wenn sie erkläre, von dem Prozess gar nichts zu wissen, müsse sie keine Kosten tragen (Art. 108 gegenüber Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO; der Hinweis darauf findet sich in der Eingabe der beklagten Partei an das Regionalgericht vom 2. März 2022, RG-act. I/2 im Dossier 115-2022-3 S. 3 oben). Zu Recht hat es das Regionalgericht allerdings nicht so gesehen, denn Rechtsanwalt N.___ konnte sich auf eine Vollmacht stützen, und auch an eine ungelesen unterzeichnete Urkunde ist die Unterzeichnerin mindestens fürs Erste gebunden. Aus der gegebenen Situation heraus lässt sich aber durchaus plausibel nachvollziehen, weshalb die heutige Beschwerdeführerin nicht den Weg über Rechtsanwalt N.___ wählte, sondern ihre Erklärung Rechtsanwalt G.___ als dem Organ der beklagten Partei gleichsam als einem Boten übergab. Letztlich kommt es einzig darauf an, dass die heutige Beschwerdeführerin als damalige Klägerin den Rückzug ihrer Klage schriftlich, das heisst mit ihrer Unterschrift versehen, erklärte (Georg Naegeli/Roman Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 6 zu Art. 241 ZPO).
2.3. Mit der Beschwerde wird behauptet, die heutige Beschwerdeführerin habe der Einführung ihrer Erklärung in den damaligen Prozess nicht zugestimmt (act. A.1 S. 2 unten). Das lässt sich nicht annehmen bei einer objektiven Würdigung der Erklärung und angesichts des Umstandes, dass sie das Papier unstreitig Rechtsanwalt G.___ als dem Organ der beklagten Partei übergab. Nähere Behauptungen, welche den Standpunkt stützen könnten, lässt die Beschwerde ebenso vermissen wie irgendwelche Beweismittel dazu. Auf den Punkt kann daher nicht näher eingegangen werden.
Weshalb das Regionalgericht hätte stutzig werden sollen, die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung und den Erklärungswillen der unterzeichnenden Person hätte überprüfen müssen, und was es damit auf sich haben könnte, dass die Beschwerdeführerin schlecht sehen soll (act. A.1 S. 3), ist unerfindlich. Die Beschwerde führt das nicht näher aus, bleibt damit völlig unsubstanziert, und sie lässt auch hier jegliche Beweisangebote vermissen. Insbesondere wird die Echtheit der Unterschrift auf der fraglichen Erklärung nicht bestritten – und das Regionalgericht erwägt zu Recht, sollte der Standpunkt der heutigen Beschwerdeführerin nach der Beratung durch Rechtsanwalt N.___ gewesen sein, ihre Unterschrift sei gefälscht worden, wäre ein Widerruf des Rückzugs (dazu nachstehend) nicht zu verstehen. Was aus der angeblich eingeschränkten Sehkraft abgeleitet werden soll, führt die Beschwerde nicht aus, und zum angeblich fehlenden Erklärungswillen (auch das ohne Beweisangebot) wurde das Nötige bereits ausgeführt. Im Übrigen hätten eher die Einleitung und die Begründung der Klage an sich zu kritischen Überlegungen Anlass geben können, wobei nach Schweizer Recht immerhin die Urteilsfähigkeit erwachsener Personen vermutet wird (Art. 16 ZGB) und nur schon die Achtung vor der Persönlichkeit der Betreffenden Zurückhaltung mit der Annahme des Gegenteils und mit entsprechenden Massnahmen gebietet (dazu nachstehend E. 2.7).
2.4. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, auf den sich Rechtsanwalt N.___ als 'Verfahrensbevollmächtigter' der Beschwerdeführerin vor Regionalgericht berief, nämlich die Unwirksamkeit einer Parteierklärung, wird in der Praxis meistens als Folge eines Willensmangels im Sinne von Art. 23 ff. OR geltend gemacht. Andeutungsweise ist das Inhalt der Beschwerde, wenn diese ausführt, die beklagte Partei habe das Papier vorbereitet und an dem besagten Abend mitgebracht. Die Beschwerdeführerin sei 'übers Ohr gehauen' worden. Sie habe nicht mitbekommen, was ihr Rechtserhebliches 'untergeschoben' worden sei. Es liege insoweit schon keine Willenserklärung vor. Sie habe im Grunde 'nur eine Handbewegung vollzogen' (act. A.1 S. 4). Wann und wie er diese schwer wiegenden Anschuldigungen schon dem Regionalgericht vorgetragen habe, und dass dieses sie zu Unrecht nicht beachtet habe, führt Rechtsanwalt N.___ nicht aus - die Behauptungen sind daher nur schon aus prozessualen Gründen als unzulässige Noven unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auch hier nennt die Beschwerde zudem keine Beweismittel und führt nicht aus, welche dem Regionalgericht gegenüber offerierten Beweismittel zu Unrecht nicht abgenommen worden seien. Ein Blick in das Revisionsgesuch zeigt überdies, dass Rechtswalt N.___ in der ersten Instanz abgesehen vom nachstehend zu diskutierenden Widerruf schon dort überhaupt keine Beweismittel nannte (RG-act. I/1 im Dossier 115-2022-30). Ein Willensmangel scheidet aus.
2.5. Mit der Beschwerde wird bemängelt, dass das Regionalgericht das Papier, welches es als Rückzug der Klage durch die klagende Partei wertete, dieser nicht zur Stellungnahme zugestellt habe, wie es mit allen Prozesseingaben geschehen müsse. Das Argument ist nicht leicht zu verstehen und etwas wunderlich. Das rechtliche Gehör verlangt, dass einer Partei alle Eingaben und Erklärungen des Gegners zur Kenntnis zu bringen sind. Hier ging es um eine Erklärung der Klägerin A.___ selbst. Wenn das Regionalgericht annehmen durfte und musste, die Erklärung sei echt und ernst gemeint (und nach den vorstehenden Erwägungen durfte und musste das Regionalgericht das), wäre es einigermassen widersinnig gewesen, die Autorin zu einer Stellungnahme aufzufordern.
Im Übrigen irrt Rechtsanwalt N.___, wenn er glaubt, die Gerichte müssten ausnahmslos alle Eingaben und Erklärungen den (gemeint offenbar: beiden) Parteien zur Kenntnis bringen; danach müsste man also jede Rechtsschrift eines Anwaltes seiner eigenen Partei zustellen und diese fragen, ob das so in Ordnung sei. Das schweizerische Prozessrecht sieht das nicht vor. Zuzustellen sind Eingaben der Gegenpartei. Und auch das gilt nur so weit, als gestützt auf solches Material mindestens potentiell zu Ungunsten der Partei entschieden werden kann – darauf stützt sich das vom Bundesgericht entwickelte 'Recht auf das letzte Wort', welches mit der Änderung der ZPO vom 17. März 2023 kodifiziert werden wird (Art. 53 Abs. 3 ZPO/2023, noch nicht in Kraft gesetzt). Absolut verstanden würde das dazu führen, dass kein Prozess mehr abgeschlossen werden könnte; weil immer zuerst noch einmal die andere Partei zum Wort kommen müsste. Das Bundesgericht hat daher entschieden, wer von einem Entscheid nicht beschwert sei, könne sich nicht darüber beklagen, dass er keine Gelegenheit zur Äusserung erhielt (BGer 5A_849/2015 v. 27.6.2016 E. 3, für den Fall des Verzichts auf eine Rechtsmittelantwort, aber durchaus generell zu verstehen). Im heute zu beurteilenden Fall hat die klagende Partei den Rückzug ihrer Klage erklärt, und gemäss dieser Erklärung wurde das Verfahren abgeschrieben. Ihr rechtliches Gehör verlangte nicht, dass sie sich zu dieser ihrer eigenen Erklärung noch einmal äussern konnte.
Das Gericht hätte nur dann nicht auf den Rückzug der Klage abstellen dürfen, wenn es begründete Zweifel an der Authentizität und/oder der Ernsthaftigkeit der Erklärung gehabt hätte bei gehöriger Sorgfalt hätte haben müssen (Art. 52 ZPO und analog aus Art. 3 Abs. 2 ZGB). Das wurde vorstehend abgehandelt und verneint. Es rechtfertigen sich allerdings noch zwei Ergänzungen:
2.6. Mit der im Sachverhalt lit. F wiedergegebenen schriftlichen Erklärung widerrief die heutige Beschwerdeführerin und vormalige Klägerin ihren Klagerückzug. Eine Parteierklärung, welche von Gesetzes wegen den Prozess beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO), ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich (Georg Naegeli/Roman Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 241 ZPO). Allerdings ist sie auch empfangsbedürftig. Das ist kein Problem, wenn sie in mündlicher Verhandlung zu Protokoll gegeben und unterzeichnet wird, wie das der vom Gesetzgeber vorgesehene Normalfall ist (Art. 241 Abs. 1 ZPO). In der Praxis sind aber Erklärungen, welche dem Gericht per Post zugestellt werden, mindestens ebenso häufig, und sie sind zulässig (Naegeli/ Richers, a.a.O., N 5 zu Art. 241 ZPO). Allerdings kann es keine und erst recht keine unmittelbaren Wirkungen haben, wenn eine Partei irgendwo auf der Welt eine Erklärung zu Papier bringt und unterzeichnet. Ausser bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung müssen Willenserklärungen dem den Adressaten gegenüber manifestiert werden, sei es mündlich, schriftlich konkludent. Ebenso wie eine von der Partei ihrem Anwalt verfasste und unterzeichnete Rechtsschrift keine Wirkung hat, so lange sie in der Kanzlei des Anwaltes liegen bleibt, muss eine den Prozess erledigende Erklärung im Sinne von Art. 241 ZPO dem Gericht zugeleitet werden. Erst damit - dann aber sofort wird sie wirksam, und kann sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen angefochten untechnisch gesprochen zurückgenommen werden (Art. 23 ff. OR, Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. dazu auch Laurent Killias, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, N 31 zu Art. 241 ZPO).
Unter diesem Aspekt ist es nicht ohne Weiteres einleuchtend, dass die damalige Klägerin und heutige Beschwerdeführerin das Papier, mit welchem sie den Rückzug der Klage beim Regionalgericht erklärte, nicht in einen an das Gericht adressierten Briefumschlag steckte und der Post übergab, allenfalls eingeschrieben. Die Erledigung des Prozesses wäre diesfalls am Dienstag 15. am Mittwoch 16. Februar 2022 wirksam geworden. Sie die sie beratenden Personen mögen angenommen haben, da der beklagten Partei die Frist zur Klageantwort erstreckt werden konnte und dann tatsächlich bis zum 3. März 2022 lief (dazu RG-act. IV/4 im Dossier 115-2022-3), habe es keine Eile. Das hätte die mit der schriftlichen Erklärung an jenem Abend verbundene Absicht allerdings vereiteln können:
Die empfangsbedürftige Erklärung zeitigt wie gesehen keine Wirkungen, so lange sie nicht 'ge-äussert', also nach aussen dem Adressaten erklärt worden ist. Sie kann daher bis zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen, widerrufen werden: Art. 9 OR bestimmt das für die gegenseitigen Willenserklärungen beim Vertragsschluss, aber es drückt ohne Weiteres ein allgemeines Prinzip aus (Corinne Zellweger-Gutknecht, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 6 zu Art. 9 OR), das auch für den Zivilprozess Geltung beanspruchen kann. Die damalige Klägerin und heutige Beschwerdeführerin unterzeichnete die Erklärung, sie wolle an Erklärungen zum Rückzug von Prozessen nicht festhalten, am 18. Februar 2022. Weshalb sie diese Erklärung nicht sofort an die entsprechenden Instanzen schickte und die sie in diesem Zeitpunkt beratenden Personen das nicht veranlassten, ist nicht leicht verständlich. Es kann und muss heute offen bleiben: wäre es geschehen, hätte das Regionalgericht Kenntnis vom Widerruf des Klagerückzugs erhalten, bevor dieser ihm mit der Klageantwort vom 2. März 2022 am 3. März 2022 zuging. Dann hätte der Klagerückzug keine Wirkungen entfaltet. So war es aber nicht. Rechtsanwalt N.___ brachte dem Regionalgericht den Widerruf des Rückzugs erst mit seinem Revisionsgesuch vom 16. August 2022 zur Kenntnis, als der Rückzug schon längst dem Gericht eingereicht worden war und damit von Gesetzes wegen (Art. 241 Abs. 2 ZPO) seine Wirkung entfaltet hatte. Ob Rechtsanwalt N.___ seine Klientin hätte darauf aufmerksam machen müssen, und ob er als ihr Anwalt mit dieser Unterlassung eine pflichtgemässe Sorgfalt versäumt hat, ist hier nicht zu entscheiden.
2.7. Und ein Letztes: wollte man annehmen, das Regionalgericht hätte erkennen können und müssen, die damalige Klägerin A.___ sei nicht in der Lage, ihre Sache zu führen und einen seiner Aufgabe gewachsenen Anwalt zu mandatieren, wäre ein Vorgehen nach Art. 69 ZPO denkbar gewesen.
Für eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts fehlten jegliche Anhaltspunkte, namentlich auch unter Berücksichtigung der fundamentalen Prinzipien der Subsidiarität aller Massnahmen und der Selbstbestimmung der betroffenen Person (Art. 388 Abs. 2 und Art. 389 Abs. 2 ZGB).
Wenn schon, hätte es näher gelegen, für A.___ von Amtes wegen eine Anwältin einen Anwalt zu bestellen, mit der Überlegung, dass Rechtsanwalt N.___ im Prozess gezeigt hatte, dass er das anwendbare Verfahrensrecht nicht ausreichend kennt. Neben der nachstehend auszuführenden Problematik der Klage überhaupt war der Antrag zur vorzeitigen Vollstreckung rechtlich unmöglich: die vorzeitige Vollstreckbar-Erklärung eines berufungsfähigen Entscheides durch die urteilende Instanz gibt es nicht; die neuen Bestimmungen der ZPO/2023 zu entsprechenden Kompetenzen in gewissen Ausnahme-Fällen konnte Rechtsanwalt N.___ nicht kennen, sie wurden erst am 17. März 2023 beschlossen, der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht festgelegt, und sie spielten im Verfahren des Regionalgerichts zur Sache keine Rolle. Der Wunsch nach Dispensierung der Mandantin von einer mündlichen Hauptverhandlung lässt befürchten, dass Rechtsanwalt N.___ Art. 68 ZPO nicht kennt (der in der Klageschrift ganz am Ende angerufene Art. 204 ZPO betrifft das Schlichtungsverfahren, wo mit gutem Grund die persönliche Anwesenheit der Parteien verlangt ist). Auch das Ansinnen Rechtsanwalt N.___ gegenüber dem Regionalgericht, ihm bei Bedarf Unterstützung in der Prozessführung zu geben (RG-act. I/1 S. 5 unter der Mitte im Dossier 115-2022-3), war unprofessionell; das Bundesgericht wendet Art. 56 ZPO nur auf selber unbeholfene, nicht aber auf unbeholfen vertretene Parteien an (BGer 5A_705/2013 v. 29.7.2014). - Die konstante Praxis unterstellt die Massnahmen von Art. 69 Abs. 1 ZPO allerdings ohnehin der Voraussetzung von Art. 117 lit. b ZPO: dass der Prozess nicht aussichtslos sein darf.
'Aussichtslos' ist dabei nicht absolut und gleichsam naturwissenschaftlich zu verstehen. Entscheidendes Kriterium ist das Verhältnis von Gewinnchancen und Verlustgefahren: ist dieses so ungünstig, dass sich eine vernünftige Partei bei rationaler Überlegung - und, so ist zu ergänzen: bei sorgfältiger und professioneller Beratung durch eine Fachperson wie einen Anwalt auf den Prozess nicht einliesse, ist ihre Position im Sinne des Gesetzes aussichtslos (BGE 142 III 148 E. 5.1).
Rechtsanwalt N.___ verlangte mit der Klage vom 19. Januar 2022 namens der Klägerin und heutigen Beschwerdeführerin die Zahlung von CHF 1 Mio. Er stützte sich darauf, dass sie Erbin von C.___ ist, und dass dieser der Beklagten CHF 4 Mio. überwiesen hatte. Davon verlangte er eine Million zurück. Es gebe keinen Grund, weshalb die Beklagte das Geld dauerhaft behalten dürfe. Jedes Darlehen sei kündbar, und wenn es das nicht sei, liege eine Schenkung vor. C.___ sei bei Abschluss des Vertrages 81 Jahre alt und in seiner Kritikfähigkeit vermutlich eingeschränkt gewesen, und er sei über die Tragweite der vorgesehenen Überweisungen im Zusammenhang offenkundig gemeint: von Rechtsanwalt G.___ - nicht ausreichend informiert worden (RG-act. A.1 im Dossier 115-2022-3).
Dass ein 81-jähriger Mann seiner Sinne generell nicht mehr mächtig sei, ist eine kühne Behauptung. Sie widerspricht der gesetzlichen Vermutung der Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB). Dass Rechtsanwalt N.___ entgegen Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO dafür kein einziges Beweismittel nannte, gefährdete einen Erfolg der Klage, auch wenn dem Mangel in der Replik noch hätte abgeholfen werden können (Art. 229 ZPO). Aufgrund welcher Überlegungen und aufgrund welcher Beratung durch Rechtsanwalt G.___ C.___ die Zahlungen an die B.___ vorgenommen hatte, legt die Klage nicht dar. Nach den Akten wollte C.___, der auf Erben keine Rücksicht nehmen musste und wollte, sein offenbar beträchtliches Vermögen nach seinem Tod den Tieren gewidmet wissen. Dafür gründete er noch zu Lebzeiten eine Stiftung, und in diese brachte er die B.___ ein, welche ihrerseits das Anwesen auf J.___ hielt. Dieses letztere wollte C.___ für sich und seine Partnerin/Frau zeit seines und ihres Lebens nutzen können, und dafür stattete er die B.___ mit beträchtlichen Mitteln aus. Was daran problematisch sein soll, legt Rechtsanwalt N.___ in der Klage nicht dar und ist nicht zu erkennen. Gemäss dem Vertrag, gestützt auf welchen Rechtsanwalt N.___ für die Klägerin/Beschwerdeführerin von der B.___ eine Million Franken fordert, ist eine (Rück-)Zahlung dieses Betrages an den Zahlenden und damit auch an seine Erbin, die in die Rechte des Erblassers eingetreten ist, gerade ausgeschlossen. Die Zuwendung bildete gemäss Vertrag die Gegenleistung für das lebenslängliche, unentgeltliche und alleinige Wohnrecht des Zuwendenden und seiner Partnerin/Ehefrau (RG-act. II/1/4 im Dossier 115-2022-3). Das ist ohne Weiteres zulässig, nach dem Grundsatz im schweizerischen Schuldrecht, dass man alles vereinbaren darf, was nicht verboten ist (Art. 19 OR). Die Partnerin/Ehefrau des Zuwendenden lebt und nimmt offenkundig die Nutzung der Liegenschaft in Anspruch: so fordert Rechtsanwalt N.___ wie gesehen in ihrem Namen den rollstuhlgängigen Ausbau des Objektes ein (RG-act. II/1/7 im Dossier 115-2022-3). Weshalb das Darlehen zur Rückzahlung fällig geworden sein könnte, ist unerfindlich. Die beiläufige Bemerkung Rechtsanwalt N.___ in der Klage, diese Rückzahlung 'dürfte sich' aus Schadenersatz ableiten lassen, wird nicht weiter erläutert und überzeugt nicht. Schaden im Rechtssinne ist die unfreiwillige Verminderung des Vermögens, und C.___ wollte der B.___ die vier Millionen zukommen lassen. Rechtsanwalt N.___ glaubt, die Überweisung der CHF 1 Mio. sei richtig besehen eine Schenkung. Das leuchtet nicht ein. Es ist daran zwar so viel richtig, als es nach Art. 18 OR nicht auf den Wortlaut, sondern auf den tatsächlichen Willen der Beteiligten ankommt. Selbst wenn aber eine Schenkung beabsichtigt gewesen sein sollte (was die Beschwerdeführerin jedenfalls beim Verfassen der vorstehend diskutierten Erklärung vom 14. Februar 2022 ausdrücklich anders sah, und was auch ausblenden würde, dass die Parteien des Vertrages das Geld ausdrücklich als Gegenleistung für das lebenslange Nutzungsrecht bezeichneten), wenn die Vereinbarung der damaligen Parteien unter rechtlichen Aspekten als Schenkung zu beurteilen wäre (Art. 57 ZPO), bliebe unerklärt, weshalb eine Schenkung unzulässig unwirksam gewesen sein sollte. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Forderungsklage aussichtslos im Sinne des Prozessrechts.
Nach dem Tod der zweiten am Anwesen in J.___ Nutzungsberechtigten wird sich die Frage stellen, was mit dem aufgrund des Darlehens an die B.___ überwiesenen Geld geschehen soll, soweit es nicht zweckbestimmt verbraucht worden ist. Dafür enthält der Darlehensvertrag nur teilweise eine Vorschrift: was am Teilbetrag von CHF 1,5 Mio. nicht für die Bedürfnisse der Nutzungsberechtigten verwendet wurde, soll der Stiftung überwiesen werden. Für den Restbetrag der anderen CHF 1,5 Mio., welche für die laufenden Kosten der Darlehensnehmerin sowie für die Kosten der Liegenschaft bestimmt sind, fehlt eine Vorschrift ebenso wie für die im heute aktuellen Verfahren eingeklagten CHF 1 Mio. Man könnte annehmen, sinngemäss müssten auch diese Beträge der Stiftung überwiesen werden. Das ist aber wohl insofern wenig problematisch, als C.___ der Stiftung bekanntlich neben einem Barbetrag alle Aktien der B.___ zugewendet hat. Solche allfälligen künftigen Fragen können heute allerdings offen bleiben.
2.8. Damit ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerden beträgt die Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) CHF 500.00 bis CHF 8'000.00. Vorliegend wird angesichts der Sach- und Rechtsfragen, die zu beurteilen waren, eine Gebühr von CHF 4'000.00 erhoben.
Die Beschwerdegegnerin reichte für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnote ein. Damit ist die Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 der Honorarverordnung BR 310.250). Für den Vertreter der Beschwerdegegnerin, welcher mit der Problematik bereits vertraut war, kann das Verfassen der kurzen Antwort auf die Beschwerde keinen besonderen Aufwand dargestellt haben. Die Entschädigung ist inklusive Spesen und Mehrwertsteuer auf CHF 2'000.00 festzusetzen.
Ob der Anwalt der Beschwerdeführerin seiner Klientin für diese Kosten aus unsorgfältiger Mandatsführung haftet, ist Sache des internen Verhältnisses der beiden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 erhoben. Sie wird A.___ auferlegt und aus dem von ihr erbrachten Vorschuss von CHF 4'000.00 bezogen.
3. A.___ wird verpflichtet, der B.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: